Artikel 6

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

 

a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

 

b) Industrie,

 

c) Kultur,

 

d) Tourismus,

 

e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,

 

f) Katastrophenschutz,

 

g) Verwaltungszusammenarbeit.

Art. 2Artikel 2 
Art. 3Artikel 3 
Art. 4Artikel 4 
Art. 5Artikel 5 
Art. 6Artikel 6