Artikel 352

(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

 

(2) Die Kommission macht die nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf diesen Artikel stützen.

 

(3) Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen die Verträge eine solche Harmonisierung ausschließen.

 

(4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grenzen bleiben.

Art. 335ehem. Art. 282 EGV 
Art. 336ehem. Art. 283 EGV 
Art. 337ehem. Art. 284 EGV 
Art. 338ehem. Art. 285 EGV 
Art. 339ehem. Art. 287 EGV 
Art. 340ehem. Art. 288 EGV 
Art. 341ehem. Art. 289 EGV 
Art. 342 ehem. Art. 290 EGV 
Art. 343ehem. Art. 291 EGV 
Art. 344ehem. Art. 292 EGV 
Art. 345ehem. Art. 295 EGV 
Art. 346ehem. Art. 296 EGV 
Art. 347ehem. Art. 297 EGV 
Art. 348ehem. Art. 298 EGV 
Art. 349ehem. Art. 299 EGV Abs 2 Unt.abs 1 & Abs 3-6 EGV 
Art. 350ehem. Art. 306 EGV 
Art. 351ehem. Art. 307 EGV 
Art. 352ehem. Art. 308 EGV 
Art. 353Art. 353 
Art. 354ehem. Art. 309 EGV 
Art. 355ehem. Art. 299 Abs 2 Unt.abs 1 & Abs 3-6 EGV 
Art. 356ehem. Art. 312 EGV 
Art. 357ehem. Art. 313 EGV 
Art. 358Art. 358