Artikel 351

Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch die Verträge nicht berührt.

 

Soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.

 

Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in den Verträgen von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Union sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.

Art. 335ehem. Art. 282 EGV 
Art. 336ehem. Art. 283 EGV 
Art. 337ehem. Art. 284 EGV 
Art. 338ehem. Art. 285 EGV 
Art. 339ehem. Art. 287 EGV 
Art. 340ehem. Art. 288 EGV 
Art. 341ehem. Art. 289 EGV 
Art. 342 ehem. Art. 290 EGV 
Art. 343ehem. Art. 291 EGV 
Art. 344ehem. Art. 292 EGV 
Art. 345ehem. Art. 295 EGV 
Art. 346ehem. Art. 296 EGV 
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Art. 348ehem. Art. 298 EGV 
Art. 349ehem. Art. 299 EGV Abs 2 Unt.abs 1 & Abs 3-6 EGV 
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Art. 351ehem. Art. 307 EGV 
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Art. 353Art. 353 
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Art. 355ehem. Art. 299 Abs 2 Unt.abs 1 & Abs 3-6 EGV 
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Art. 358Art. 358