Artikel 234

Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.

 

Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte.

Art. 223ehem. Art. 190 Abs 4 & 5 EGV 
Art. 224ehem. Art. 191 Abs. 2 EGV 
Art. 225ehem. Art. 192 Abs. 2 EGV 
Art. 226ehem. Art. 193 EGV 
Art. 227ehem. Art. 194 EGV 
Art. 228ehem. Art. 195 EGV 
Art. 229ehem. Art. 196 EGV 
Art. 230 ehem. Art. 197 Abs. 2-4 EGV 
Art. 231ehem. Art. 198 EGV 
Art. 232ehem. Art. 199 EGV 
Art. 233ehem. Art. 200 EGV 
Art. 234ehem. Art. 201 EGV