Artikel 9

Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

Art. 7Art. 7 
Art. 8ehem. Art. 3 Abs. 2 EGV 
Art. 9 
Art. 10Art. 10 
Art. 11ehem. Art. 6 EGV 
Art. 12ehem. Art. 153 Abs. 2 EGV 
Art. 13Art. 13 
Art. 14ehem. Art. 16 EGV 
Art. 15ehem. Art. 255 EGV 
Art. 16ehem. Art. 286 EGV 
Art. 17Art. 17