Artikel 193

Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 192 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit den Verträgen vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

Art. 191ehem. Art. 174 EGV 
Art. 192ehem. Art. 175 EGV 
Art. 193ehem. Art. 176 EGV