Artikel 189

(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren.

 

(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann.

 

(3) Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisation her.

 

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Titels.

Art. 179ehem. Art. 163 EGV 
Art. 180ehem. Art. 164 EGV 
Art. 181ehem. Art. 165 EGV 
Art. 182ehem. Art. 166 EGV 
Art. 183ehem. Art. 167 EGV 
Art. 184ehem. Art. 168 EGV 
Art. 185ehem. Art. 169 EGV 
Art. 186ehem. Art. 170 EGV 
Art. 187ehem. Art. 171 EGV 
Art. 188ehem. Art. 172 EGV 
Art. 189 
Art. 190ehem. Art. 173 EGV