Artikel 71

Im Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Artikels 240 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertreter der betroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses auf dem Laufenden gehalten.

Art. 67ehem. Art 61 EGV & ehem. Art 29 EUV 
Art. 68Art. 68 
Art. 69Art. 69 
Art. 70Art. 70 
Art. 71ehem. Art. 36 EUV 
Art. 72ehem. Art. 64 Abs. 1 EGV & ehem. Art. 33 EUV 
Art. 73Art. 73 
Art. 74ehem. Art. 66 EGV 
Art. 75ehem. Art. 60 EGV 
Art. 76Art. 76