Artikel 145

Die Mitgliedstaaten und die Union arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.

Art. 145ehem. Art. 125 EGV 
Art. 146ehem. Art. 126 EGV 
Art. 147ehem. Art. 127 EGV 
Art. 148ehem. Art. 128 EGV 
Art. 149ehem. Art. 129 EGV 
Art. 150ehem. Art. 130 EGV