Artikel 28

(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

 

(2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Art. 28ehem. Art. 23 EGV 
Art. 29ehem. Artikel 24 
Kapitel 1Die Zollunion 
Kapitel 2Die Zusammenarbeit 
Kapitel 3Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten